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So können Sie helfen!

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Wer bereits hilft...

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...und viele besondere Menschen.

 

 

 

§ 1: Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen »visions for children Stiftung«.

(2) Sie hat ihren Sitz in Augsburg.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2: Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die weltweite Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher zur Verbesserung ihrer Zukunftschancen.

(2) Generell strebt die Stiftung nach der Verbesserung der sozialen Situation von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen und Aktivitäten. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung und den Aufbau von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen bzw. -programmen.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbürgerliche Zwecke" und Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachlliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3: Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwitschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4: Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von Euro 50.000,00.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5: Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben

    1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solanged dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6: Stiftungsorgane

(1) Alleiniges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsorgan ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen sowie Sach- und Zeitaufwand können ersetzt werden.

§ 7: Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Sie werden zu Lebzeiten des Stifters selbst jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Nach dem Tod des Stifters können die jeweiligen Vorstandsmitglieder selbst die Mitglieder des Vorstandes bestellen.

(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 8: Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot des Selbstkontrahierers (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG) befreit. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere die Aufstellung des Haushaltvoranschlages der Stiftung, die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.

§ 9: Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf , mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies verlangt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und alle Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, EMail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 10: Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung sowie Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§13) wirksam.

§ 12: Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösen der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke entfällt das Restvermögen an die "Stiftung UNESCO - Bildung für Kinder in Not". Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13: Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 14: Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.




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